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Rechtsstreit

 

Immer wieder wird vor den Zivilgerichten über das Bestehen/Nichtbestehen der Vereinsmitgliedschaft im Wege einer Feststellungsklage gestritten. Die ablehnende Aufnahme eines Mitglieds, der Vereinsausschluss eines Mitglieds aus diversen Gründen etc. führen dann meist in ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht.


Kostenfestsetzung für Gerichtsgebühren


Soweit keine sonstigen finanziellen Ansprüche mitverfolgt werden, wird von Seiten der Gerichte bei der Kostenfestsetzung für die angefallenen Gerichtsgebühren der Regelstreitwert von 2.000 Euro zugrunde gelegt. Abweichend hiervon hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss v. 28.01.2002, AZ.: 15 W 3/02) die Auffassung vertreten, dass bei der Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einem Idealverein „nur" von einem Streitwert in Höhe von 2.000 Euro auszugehen ist, also dem Grunde nach von der Hälfte des sonst für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten üblichen Regelstreitwerts.


Die Festsetzung des Streitwerts bei gerichtlichen Auseinandersetzungen erfolgt nach § 12 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere wird hierbei der Umfang und die Bedeutung der Sache für die Prozessparteien zugrunde gelegt. Persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen hingegen keine Rolle. Trotz dieses abweichenden (nicht rechtsmittelfähigen) Beschlusses des OLG Oldenburg wird man im Allgemeinen bei Feststellungsklagen über das Bestehen/Nichtbestehen einer Vereinsmitgliedschaft auch weiterhin von einem Regelstreitwert in Höhe von 2.000 Euro ausgehen können.


Praxis-Tipp

 

Wenn Vereine einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zur außergerichtlichen/gerichtlichen Klärung wegen eines Vereinsausschlusses gegenüber einem Mitglied beauftragen, sollte auf der Grundlage eines realistischen Gegenstandswerts eine schriftliche Gebührenvereinbarung getroffen werden. Zumindest lässt sich damit das finanzielle Risiko gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt einkalkulieren, falls die Klage keinen Erfolg hat. Für die Kosten des Gegenanwalts, aber auch die Gebührenauslagen des Gerichts, ist dann allerdings die Streitwertfestsetzung des Gerichts maßgebend.

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