Internationaler Dachverband - Zuchtbuchführender Verband Sitz Frankfurt/Main
SATZUNG
§ 1 Zweck der Union
1. Die Union dient der Überwachung und Beratung in Zuchtfragen aller anerkannten Hunderassen. Sie fördert die Liebe zum Tier und pflegt die Kommunikation zwischen den angeschlossenen Vereinen und deren Züchter und Mitglieder.
2. Die Union strebt keinen Gewinn an. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
3. Die Union ist politisch und konfessionell neutral.
4. Die Union arbeitet international.
5. Der Unionszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Probleme in der Rassehundezucht zum Wohle der Tiere, deren Züchter und Besitzer unter Einhaltung der Tierschutzgesetze gemeinsam zu lösen und zu unterstützen.
b) Führung eines Zuchtbuches für angeschlossene Vereine ohne eigenes Zuchtbuch.
c) Vertretung berechtigter Interessen der angeschlossenen Vereine.
d) Genehmigung und Schützung von Ausstellungen und Zuchtschauen.
§2 Name und Sitz der UNION. Geschäftsjahr
1) Die UNION führt den Namen „ Union der Rassehunde - Clubs 1972 e.V. International" und hat ihren Sitz in Frankfurt/Main. Die UNION ist in das Vereinsregister eingetragen und arbeitet international.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Geschäftsadresse ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden.
§3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder gut beleumundete und einwandfrei geführte Hundeclub werden.
2) Die UNION besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern.
3) Ordentliche Mitglieder sind alle Vereine, die die gültige Satzung der UNION anerkennen.
4) Jeder Club behält in Bezug der Führung seine Eigenständigkeit und hat seine eigene Satzung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben das Recht der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen der UNION teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet - nach seinen Möglichkeiten - aktiv an Ausstellungen mitzuwirken.
3) Die mit der Vorstandschaft betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen, welche nachgewiesen werden müssen.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Ziele der UNION nach besten Kräften zu fördern.
b) Das Unionseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Unionsausschuss mit einfacher Mehrheit. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht möglich. Bestätigung in der nächsten Hauptversammlung.
2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss.
3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Hierbei ist keine Kündigungsfrist einzuhalten.
4) Der Ausschluss erfolgt:
a) Bei groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen der UNION;
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Unionslebens;
c) wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
d) Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Unionsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach Entscheidung des Unionsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
6) Gegen diesen Beschluss ist beim Unionsausschuss die Berufung möglich. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Das Mitglied hat das Recht zur persönlichen Rechtfertigung.
7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches der UNION auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des laufenden Geschäftsjahres eintritt.
2) Neu eintretende Mitglieder finden erst dann Anerkennung, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist.
3) Bis zum 01.03. des Geschäftsjahres haben die Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
§7 Organe der UNION
1) Die Organe der Union sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Unionsausschuss,
c) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuladen.
4) Jeder angeschlossene Verein erhält pro angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Ein Verein darf jedoch nicht mehr als 20 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Schriftführer die Stimmenzahl der angeschlossenen Vereine zu prüfen und bekannt zu geben. Die Stimmen können auf einen Delegierten vereinigt werden. Stimmübertragung von Verein zu Verein ist nicht zulässig.
5) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der Hauptzuchtwart sowie der Richterobmann haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden d) dem Schriftführer
b) dem 2. Vorsitzenden e) dem Hauptzuchtwart
c) dem Kassenwart f) dem Richterobmann
2) Der 1. Vorsitzende vertritt die UNION gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der 2. Vorsitzende vertritt die UNION gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden der UNION bzw. bei dessen Ausfall bedingt durch Rücktritt, Abwahl oder Krankheit.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Union. Ihm obliegt die Verwaltung des Unionsvermögens und die Ausführungen der Unionsbeschlüsse. Den Vorstandsmitgliedern wird die Befreiung der Insichgeschäfte - § 181 BGB -erteilt.
4) Der Schriftführer ist verpflichtet über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5) Der Kassenwart verwaltet die Unionskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben sind nur möglich mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
6) Der Hauptzuchtwart ist verantwortlich für die Hundezucht, Überwachung des Zuchtbuches und ist für die Ahnentafeln zeichnungsberechtigt.
7) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen sollten alle Vierteljahre in noch festzulegenden Orten stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4, Vorstandsmitglieder anwesend sind. - Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einem Monat eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9) Fällt ein Vorstandsmitglied aus, wird hierfür vom Vorstand einen Ersatz bestellt, der bis zur Wahl des nächsten Vorstandes diese Aufgabe wahrnimmt.
§ 10 Der Unionsausschuss
1) Dem Unionsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und 4 weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählte volljährige Delegierte an.
2) Der Unionsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3) Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 9, Abs. 8 entsprechend.
4) Bei Ausscheiden eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Unionsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Unionsausschusses.
2) Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr zeitversetzt. Die Kassenprüfer haben das Recht die Unionskasse und die Buchführung zu jeder Zeit nach Vereinbarung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5) Beschlussfassung über das Auflösen der UNION.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlvorgängen. Nach einander werden in jeweils einem Wahlvorgang gewählt:
a) der 1. Vorsitzende
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e) der Hauptzuchtwart
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b) der 2. Vorsitzende
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f) der Richterobmann
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c) der Kassenwart
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g) die vier Mitglieder desUnionsausschusses
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d) der Schriftführer
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Die Wahl des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder können in offener Abstimmung gewählt werden, wenn dies nicht mindestens einer der erschienen Mitglieder bestreitet.
5) Bei der Wahl der Vorstands- und Unionsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein 2. Wahlgang erforderlich. - Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Unionsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
1) Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung, im vollem Wortlaut, in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
§ 15 Vermögen
1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der Union werden ausschließlich zur Erreichung des Unionszwecks verwendet.
2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Union fremd sind, oder durch nicht gerechtfertigte Vergütung begünstigt werden.
§ 16 Unionsauflösung
1) Die Auflösung der Union erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3) Das Restvermögen wird nach einem von der Mitgliederversammlung festzulegendem Schlüssel an die Mitglieder verfeilt.