Zuchtwartordnung der URCI
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Ordnung regelt die Ausbildung, Zulassung und Tätigkeit von Zuchtwarten, die durch:
> Zucht- und Wurfbesichtigungen
> Zucht- und Wurfkontrollen
> Wurfabnahmen
> Neuzwingerabnahmen / Zwingerbesichtigungen
> Beratung der Züchter in Zuchtangelegenheiten
> Zuchttauglichkeitszulassungen (ZTP)
Die nach der URCI-Satzung und der URCI-Zuchtordnung geforderte Zucht sicherstellen.
(2) Das Amt des Zuchtwarts in der URCI ist ein Ehrenamt.
(3) Die Zuchtwarte erfüllen eine entscheidende Aufgabe in der kontrollierten Rassehundezucht,
wie sie in der URCI betrieben wird. Die Zuchtwarte können diese Beratungs- und Kontrollfunktion
nur erfüllen, wenn sie über charakterliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und großen kynologischen
Sachverstand verfügen.
(4) Zuchtwartanwärter ( ZWA ) sind Personen, die zur Ausbildung zum Zuchtwart zugelassen sind.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum ZWA
(1) Folgende Nachweise sind zu erbringen:
> Mitgliedschaft in einem URCI - Verein, mindestens seit einem Jahr
> Aufzucht von mindestens 8 Würfen in einem URCI-Verein
> Besitz oder Mitbesitz eines im URCI geschützten Zwingernamens
(2) Die schriftliche Bewerbung zum ZWA und die oben genannten Nachweise sind über den
Vorsitzenden des entsprechenden URCI-Vereins an den Hauptzuchtwart der URCI e.V. zu richten.
(3) Der Hauptzuchtwart empfiehlt (bzw. empfiehlt nicht) dem 1. Vorsitzenden der URCI, die Zulassung
des Bewerbers zur Ausbildung.
(4) Der Hauptzuchtwart entscheidet über die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung.
(5) Der Beschluss wird dem Bewerber durch den 1. Vorsitzenden der URCI schriftlich mitgeteilt.
§ 3 Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt durch einen (oder mehrere) erfahrenen Zuchtwart/e (sogenannter
Lehrzuchtwart/e), der mindestens 15 Würfe abgenommen hat.
(2) Der ZWA ist für die Organisation seiner Ausbildung (Verabredungen mit dem Lehrzuchtwart etc.)
selbst verantwortlich.
(3) Der ZWA muss den Lehrzuchtwart bei mindestens:
> 10 Wurfabnahmen
> 3 Wurferstbesichtigungen
> 1 Neuzwingerabnahme (diese kann unabhängig von der Ernennung zum Zuchtwart auch zu
einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden) mit begleiten. Bei mindestens 5 Tätigkeiten
( davon 3 Wurfabnahmen ) muss der ZWA unter Aufsicht des Lehrzuchtwartes selbstständig
tätig werden.
(4) Die vom ZWA abgeleisteten Anwartschaften sind vom Lehrzuchtwart zu dokumentieren und
schriftlich zu beurteilen.
(5) Ehepartner, Lebensgefährten oder Verwandte des ZWA´s können keine Lehrzuchtwarte sein.
(6) Die Ausbildung muss innerhalb 2 Jahre abgeschlossen sein.
(7) Der Lehrzuchtwart, bei dem der ZWA die meisten selbstständigen Tätigkeiten ausübt hat,
empfiehlt (bzw. empfiehlt nicht) dem URCI den ZWA als Zuchtwart anzuerkennen.
§ 4 Zulassung
(1) Nach der erfolgten Ausbildung und Empfehlung schickt der ZWA sämtliche Unterlagen an
den Hauptzuchtwart Dieser kontrolliert die Unterlagen auf Vollständigkeit und Inhalt und empfiehlt
(bzw. empfiehlt nicht) dem 1. Vorsitzenden der URCI den ZWA zur Zuchtwartprüfung zuzulassen.
(2) Der Hauptzuchtwart entscheidet nach erfolgter Prüfung (schriftlich, mündlich und praktisch) über die Ernennung zum Zuchtwart.
(3) Der Beschluss wird dem ZWA durch den 1. Vorsitzenden der URCI schriftlich mitgeteilt. Die
Ernennung zum Zuchtwart erfolgt ebenfalls schriftlich durch den Hauptzuchtwart der URCI.
§ 5 Fortbildung
Jeder Zuchtwart ist verpflichtet, sich kynologisch weiterzubilden. Hierzu gehört auch, dass er sich
selbstständig über Änderungen der ihn betreffenden Ordnungen und Satzungen auf dem neusten
Stand hält. Dringend empfohlen wird weiterhin der Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen
und Zuchtwarttagungen. Die Richter- und Zuchtwarttagungen der URCI sind innerhalb zwei Jahre
mindestens einmal zu besuchen. Bei dreimaligem aufeinander folgendem Fernbleiben der Richter-
und Zuchtwarttagung wird die Zuchtwart/Richtertätigkeit bis zur nächsten Teilnahme einer Richter-
und Zuchtwarttagung in die Funktion ruhend umgewandelt, d.h. der betroffene Zuchtwart/Zuchtrichter
wird gesperrt.
§ 6 Beendigung der Zuchtwarttätigkeit
(1) Bei erheblichen Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen des URCI kann der Vorstand die
Berechtigung zur Ausübung der Zuchtwarttätigkeit entziehen oder befristet sperren.
(2) Bei mindestens dreimaligem, ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen bei den Richter und
Zuchtwarttagungen der URCI entscheidet der Hauptzuchtwart, bzw, der Richterobmann über die
Beendigung der Zuchtwart/Richtertätigkeit.
(3) Im Übrigen endet die Ausübung der Zuchtwart/Richtertätigkeit nachdem keine Mitgliedschaft
im URCI nachgewiesen werden kann (dies gilt nur für Zuchtwarte, die vom URCI zum Zuchtwart
ernannt wurden), oder der eigene Zwinger in einem anderen Verein/Verband, der nicht der URCI angehört,
zur Zucht angemeldet ist.